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Leerstehende Wohnungen

DER BÜRGERMEISTER

Nach Einsichtnahme in das L.G. Nr. 14 vom 20.09.1985 i.g.F.

gibt bekannt

dass alle Besitzer von Wohnungen, die der Eintragung ins Gebäudekataster unterworfen sind und mehr als sechs Monate leer stehen, der Gemeindeverwaltung davon innerhalb von 30 Tagen Meldung erstatten müssen.
Ferienwohnungen und jene, welche nachweislich als Arbeitswohnungen benutzt werden, brauchen nicht gemeldet werden.
Die entsprechenden Meldungsformulare sind im Gemeindbauamt erhältlich, bzw. können von der Homepage heruntergeladen werden.
Wer die Meldung unterläßt, muss mit einer Geldstrafe rechnen.

DER BÜRGERMEISTER
- Mag. Werner Dissertori -

Zuständig

Formulare