Die Absätze 125 und folgende des Art. 1 des Gesetzes 124/2017 sehen eine Reihe von Veröffentlichungspflichten für Vereine, Stiftungen, ONLUS-Körperschaften, Unternehmen und Sozialgenossenschaften, welche zugunsten von ausländischen Bürgern tätig sind vor, welche öffentliche Zuwendungen in Anspruch nehmen.
Der Termin für die Veröffentlichung der von öffentlichen Körperschaften im Jahr 2021 erhaltenen Beiträge und Zuschüsse über 10.000 € ist der 1. Juli 2022
Keine Sanktionen kommen zur Anwendung, falls die im Jahr 2021 erhaltenen Beiträge bis zum 1.1.2023 veröffentlicht werden (Art. 3 - septies).
Für die im Jahr 2020 erhaltenen Beiträge kommen hingegen die Sanktionen zur Anwendung, falls die Veröffentlichung nicht innerhalb 1.7.2022 erfolgt.
Informationen zu den aktuellen Bestimmungen finden Sie hier